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I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
- Der Verein führt den Namen "Deutsche Meerwasserentsalzung", nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.").
- Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
- Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung, Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet der Meerwasserentsalzung. Die Tätigkeit des Vereins dient dem Ziel, eine Erprobung von theoretischen Erkenntnissen auf diesem Gebiet in der Praxis zu ermöglichen und der Forschung auf diesem Gebiet neue Anregungen zu geben.
- Der Satzungszweck soll insbesondere verfolgt werden durch:
- Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches im Bereich der Meerwasserentsalzung
- Zusammenwirken mit anderen Organisationen, insbesondere staatlichen Stellen und Einrichtungen und Forschungseinrichtungen
Die Forschungsergebnisse und Erkenntnisse sind der interessierten Öffentlichkeit allgemein zugänglich.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig zur Förderung von Forschung, Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet der Meerwasserentsalzung, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine natürliche oder juristische Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Ausscheiden aus dem Verein hat kein Mitglied Anspruch auf das Vereinsvermögen, geleistete Beiträge können nicht zurückverlangt werden. Entsprechendes gilt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
§ 4 Mittelverwendung
- Alle Mittel des Vereins sind für die gemeinnützigen Zwecke gebunden und sind entweder laufend für diese Zwecke zu verausgaben oder Rücklagen zuzuführen.
- Als Zweckvermögen im Sinne der Abgabenordnung gilt das angesammelte Vermögen, das satzungsgemäßen Zwecken dient.
- Der Vorstand kann die Ansammlung von Rücklagen für die Aufnahme neuer Aufgaben des Vereins im Rahmen der gemeinnützigen Zwecke beschließen. Die Verwendung dieser besonderen Zweckvermögen hat spätestens 10 Jahre nach Beginn der Ansammlung in der Weise zu erfolgen, dass entweder die Zinsen der Zweckvermögen oder diese selbst Verwendung finden.