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II. Mitgliedschaft
§ 5 Arten von Mitgliedern
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, studentische Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Zugehörigkeit zum Verein ist freiwillig.
- Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen, Gesellschaften, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, Vereine, Interessengemeinschaften und Behörden werden.
- Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen, Gesellschaften, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes, Vereine, Interessengemeinschaften und Behörden sein, die in der Lage und bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.
- Als studentische Mitglieder können Studierende verschiedenster Fachrichtungen aufgenommen werden. Studentische Mitglieder haben ihren Status jährlich durch Vorlage einer aktuellen Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen.
- Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens und der Anschrift schriftlich einzureichen.
- Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Der Antragsteller kann binnen einer Ausschlussfrist von 10 Tagen nach Eingang der Ablehnung seines Antrags den Beirat anrufen.
§ 7 Beitrag
- Die dem Verein in Durchführung seiner satzungsgemäßen Zwecke erwachsenden Kosten werden durch Beiträge und freiwillige Zuwendungen bestritten.
- Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Für studentische Mitglieder wird bei nicht ordnungsgemäßem Studiennachweis der Beitrag für ordentliche Mitglieder erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrags befreit.
- Der Beitrag ist jährlich und im voraus zu entrichten. Bei Eintritt in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres wird der halbe Beitragssatz erhoben. Die Beiträge werden auf Anforderung fällig.
- Der Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Umstände den Beitrag eines Mitglieds zu stunden, zu reduzieren oder zu erlassen.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren durch
a. den Tod eines Mitglieds oder das Erlöschen einer juristischen Person;
b. den Austritt, der spätestens 3 Monate vor Ende des Vereinsjahres schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erklären ist;
c. den Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstands, wenn ein Mitglied den
Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein nicht nachkommt. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied die
nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet
endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.