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III. Vereinsorgane
§ 9 Organe
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
- Die Arbeit in den Organen ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann Richtlinien zur Erstattung von Sachausgaben der Organmitglieder, wie z.B. Reisekosten, beschließen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal in den ersten 6 Monaten des Vereinsjahres statt.
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt; in diesem Fall ist die Mitgliederversammlung spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes unter gleichzeitiger
Benennung eines Mitglieds des Vorstandes als Schatzmeister;
b. Benennung und Abberufung der Mitglieder des Beirates;
c. Wahl und Abwahl der Kassenprüfer;
d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplanes;
e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes einschließlich des Kassenberichts;
f. Beschlussfassung über den Jahresabschluss;
g. Festsetzung der Beiträge;
h. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
i. Entlastung des Vorstandes;
j. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug
aus Aufgaben seitens des Vereins;
k. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand i. S. von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und höchstens vier weiteren Mitgliedern, soweit die Mitgliederversammlung eine solche Erweiterung beschließt.
- Der Vorstand leitet den Verein. Er erfüllt alle Aufgaben, soweit diese nicht durch Gesetz, Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung anderen Organen zugewiesen sind.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt; maximal eine zweifache Wiederwahl in Folge ist zulässig. Die Wahl ist schriftlich und geheim vorzunehmen, es sei denn, die anwesenden Wahlberechtigten sind einstimmig mit einer anderen Form der Wahl einverstanden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende, die nicht zugleich Schatzmeister sein dürfen.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, übernimmt der verbleibende Vorstand die Funktion des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Die Befugnisse des Vorstandes bleiben bis zum Ablauf der Wahlperiode unberührt. Die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit ist zulässig.
- Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins in allen Vereinsangelegenheiten sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam befugt - wovon eines der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein muss -, ggf. nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 12 Beirat
- Die Mitgliederversammlung benennt Beiratsmitglieder jeweils für die Dauer von fünf Jahren. Der Beirat berät die Mitglieder und den Vorstand in allen Belangen des Vereins.
- Der Beirat umfasst bis zu 12 Personen und setzt sich insbesondere aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zusammen. Er sorgt für die enge Verbindung zu den Organisationen des öffentlichen Lebens sowie zu den mit Meerwasserentsalzung befassten staatlichen Stellen und Einrichtungen, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland.
- Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Außerdem ist er auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung einzuberufen.
- Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
- An den Sitzungen des Beirates nimmt der Vereinsvorstand teil. Der Vereinsvorstand wird dabei zumindest durch den Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter oder ein anderes vom Vorstand delegiertes Mitglied des Vereins vertreten.
§ 13 Geschäftsführung
- Der Verein kann sich bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben einer Geschäftsführung bedienen. Diese kann auch von einem Vorstandsmitglied oder von einem ordentlichen Mitglied wahrgenommen werden.
- Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführer oder aus mehreren Geschäftsführern; sie wird vom Vorstand bestellt.
- Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Geschäftsführung an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zwei Kassenprüfer, deren Amtszeit drei Jahre beträgt. Die Kassenprüfer prüfen regelmäßig, mindestens einmal jährlich, die Ordnungsgemäßheit der Kassenführung. Über das Ergebnis ihrer Prüfung berichten die Kassenprüfer unmittelbar der Mitgliederversammlung auf deren nächstfolgender Sitzung.
§ 15 Ausschüsse und Arbeitskreise
- Der Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Vereinsaufgaben Ausschüsse/Arbeitskreise berufen, deren Aufgabe im wesentlichen in der Aufbereitung von spezifischen Informationen für die Mitglieder besteht. Sie werden darin von der Geschäftsführung unterstützt.
- Es wird mindestens ein ständiger Ausschuss "Wissenschaft und Technik" eingerichtet.