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IV. Gemeinsame Bestimmungen für die Mitgliederversammlung, den Vorstand und den Beirat
§ 16 Einladung und Tagesordnung
- Die Mitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen durch den Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Das gleiche gilt für die Sitzungen des Vorstands und des Beirats.
- Bei den Einladungen muss zwischen der Aufgabe der vollständigen Einladung zur Post und dem Tag der Versammlung oder Sitzung eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
- Über Gegenstände, die nicht in der mit der Einladung zur Versammlung zugesandten Tagesordnung mitgeteilt sind, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn mindestens ein Drittel der Stimmen vertreten ist und mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen diesem Verfahren zustimmen.
§ 17 Leitung der Sitzungen, Teilnahme und Stimmrecht
- Die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden des Vorstandes, die Beiratssitzungen werden vom Vorsitzenden des Beirates, bei deren Verhinderung von den jeweiligen Stellvertretern, geleitet. Der Leiter bestimmt die Reihenfolge der zu beratenden Gegenstände sowie die Art und Weise der Abstimmung.
- An der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied teilnehmen. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, wobei juristische Personen über je 3 Stimmen und natürliche Personen über je eine Stimme verfügen. Schriftliche Stimmübertragung ist zulässig. Niemand kann mehr als zehn Stimmen vertreten.
- Bei den Sitzungen des Vorstandes und des Beirates hat jedes Vorstands- und Beiratsmitglied jeweils eine Stimme. Zu den Sitzungen können in Abstimmung mit dem Vorsitzenden von Fall zu Fall Gäste hinzugezogen werden. Widerspricht ein Mitglied des Vorstandes bzw. Beirates, so ist über die Zulassung des betreffenden Gastes abzustimmen.
§ 18 Beschlussfassung
- Die Mitgliederversammlung und der Beirat sind beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der Stimmen vertreten ist. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Stimmen vertreten sind.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist umgehend zu einer zweiten Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuladen, welche innerhalb von vier Wochen nach dem ursprünglichen Termin stattfinden muss. Diese ist unabhängig von der Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig; auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
- Der Vorstand kann nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit kann die Geschäftsordnung des Vorstands spezielle Regelungen hierzu vorsehen.
- Bei der Beschlussfassung, die auf schriftlichem Wege erfolgen kann, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt im Zusammenhang mit der Gründung des Vereins vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes und des Beirates sind die Beschlüsse enthaltende Protokolle anzufertigen. Der Sitzungsleiter bestimmt den Protokollführer zu Beginn der jeweiligen Sitzung. Der Sitzungsleiter muss das Protokoll genehmigen. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern der jeweiligen Organe zuzuleiten.