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V. Schlussbestimmungen
§ 19 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder Liquidatoren.
- Zur Beschlussfassung der Liquidation ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§ 47 ff BGB).
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Anfallberechtigten sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.